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AGB

1.0 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für den gesamten Geschäftsbereich und Rechtsgeschäfte der Neo One AG (nachfolgend «Neo One AG») in der jeweils gültigen Fassung für sämtliche, auch zukünftige Leistungen und Rechtsgeschäfte von natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend «Kunde») mit Neo One AG, unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses (z.B. schriftlicher Vertrag, E-Mail, über die Webseite). Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Bedingungen in der gültigen Fassung an und bestätigt, von diesen Kenntnis genommen zu haben. Diese AGB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Neo One AG. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden. Zwecks einfacherer Lesbarkeit wird in den vorliegenden AGB stets nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit immer Personen sämtlicher Geschlechter gemeint.

2.0 Datenschutz und ISO-Zertifizierung

Die Neo One AG verweist auf die Datenschutzerklärung, welche auf der Webseite unter www.neo-one.ch/datenschutz/ abrufbar ist. Die Neo One AG ist ISO 27001 zertifiziert. Das Zertifikat sowie die darin enthaltenen Normen können jederzeit bei dem Datenschutzverantwortlichen oder der Geschäftsleitung der Neo One AG durch den Kunden angefragt werden.

3.0 Vertragsabschluss

Angebote und Offerten («Offerte») von Neo One AG, unabhängig davon, ob diese z.B. schriftlich, in Textform, auf einer Webseite oder mündlich erfolgen, sind bis zur Vertragsbestätigung unverbindlich und stellen ein Angebot auf Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Kunden dar. Durch Bestätigung oder Unterzeichnung und Rücksendung der Offerte durch den Kunden entsteht ein Vertragsangebot, welches durch Vertragsbestätigung von Neo One AG wirksam wird. Ein Vertragsschluss erfolgt auch, wenn der Kunde, die von der Neo One AG angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt und / oder Produkte oder Hardware nutzt. Eine Anzahlung oder Vorauszahlung des Kunden auf Grund eines Angebotes von Neo One AG stellt eine Annahme der Offerte dar, sofern Neo One AG die Vertragsbestätigung an den Kunden übermittelt. Angebote und Offerten von Neo One AG können mit einer Annahmefrist seitens Neo One AG versehen werden, innerhalb dessen die Annahme durch den Kunden erfolgen kann. Ergibt sich nach Abschluss des Vertrages, dass die Dienstleitung oder das bestellte Produkt aus nicht von Neo One AG zu vertretenden Gründen (wie z.B. Ausfälle oder Lieferengpässe von Lieferanten und dergleichen) nicht oder nicht vollständig erbracht respektive geliefert werden kann, ist Neo One AG berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von dem entsprechenden Vertragsbestandteil zurückzutreten. Sollte die Zahlung des Kunden bereits bei Neo One AG eingegangen sein, wird die Zahlung des zurückgetretenen Teils dem Kunden zurückerstattet. Ist noch keine Zahlung erfolgt, wird der Kunde von der Zahlungspflicht des zurückgetretenen Teils befreit. Neo One AG wird im Falle eines solchen Vertragsrücktritts von jeder Verpflichtung gegenüber dem Kunden befreit und wird auch nicht schadenersatzpflichtig. Technische Änderungen, Irrtümer und Druckfehler in Offerten bleiben vorbehalten.

4.0 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Preise

Vorbehaltlich anderweitiger Offerten verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise verstehen sich exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer (MwSt.) und inklusive vorgezogener Recyclinggebühren. Die Preise verstehen sich exklusive allfällig anwendbarer Steuern, Zölle sowie exklusive Transport-, Verpackungs- und Versandkosten und Kosten, die für die fachmännische Entsorgung von Materialien (z.B. Datenvernichtung) anfallen. Weitere nicht in den Preisen beinhaltenden Kosten, sind z.B. Reise-, Verpflegung, und Übernachtungskosten soweit diese nicht explizit in der Offerte aufgeführt werden. Diese werden dem Kunden jedoch vorgängig mitgeteilt, bevor diese anfallen. Neo One AG ist berechtigt, im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss von Lieferantenpreisen (z.B. Hardware) oder bei Fremdprodukten, welche von Neo One AG vertrieben werden (z.B. Lizenzen), die Erhöhung an den Kunden weiter zu verrechnen oder die Preise und Konditionen auch im laufenden Vertragsverhältnis entsprechend anzupassen. Preisänderungen von Dienstleistungen können durch Neo One AG unter Einhaltung einer 3-monatigen Vorankündigung angepasst werden. Erfolgt durch den Kunden auf die rechtzeitige Vorankündigung kein Widerspruch innert 4 Wochen, gilt die Preisänderung als genehmigt. Für nicht in einem Angebot oder einer Offerte spezifizierte Vergütungen gelten die im Grundvertrag genannte Aufwandsvergütung oder Kosten. Ist keine Vergütung vereinbart, ist Neo One AG berechtigt, ihre Leistungen nach der gültigen Preisliste oder nach Aufwand pro Stunde gemäss der Erfahrungsstufe zu verrechnen. Kündigt der Kunde einen Vertrag nach Vertragsbestätigung aber vor Beginn der Vertragslaufzeit, ist Neo One AG berechtigt, die angefallenen Vorbereitungs- und Administrationsaufwände sowie die Kosten für bestellte Fremdleistungen (z.B. Lizenzen) oder Gegenstände (z.B. Hardware) an den Kunden zu verrechnen.

4.2 Zahlungsmöglichkeiten und -konditionen

Die Neo One AG bietet dem Kunden folgende Zahlungsmöglichkeiten: Vorauskasse, Anzahlung und Rechnung. Über die Zahlungsmöglichkeit entscheidet Neo One AG; in Absprache mit dem Kunden. Die Neo One AG hat jederzeit die Möglichkeit vom Kunden eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag innert 30 (dreissig) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Neo One AG behält sich das Recht vor, individuelle Zahlungskonditionen zu vereinbaren. Wird die Rechnung nicht binnen vorgenannter Zahlungsfrist beglichen, wird der Kunde mit einer Zahlungserinnerung zur Zahlung aufgefordert. Begleicht der Kunde die Rechnung nicht binnen der angesetzten Frist, so erfolgt die erste Mahnung. Pro Mahnung wird eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben. Ab der ersten Mahnung fallen zudem Verzugszinsen in der Höhe von 5% (d.h. fünf Prozentpunkte im Jahr) ab Verzug der Rechnung an. Die Neo One AG versendet die Rechnungen nur in digitaler Form und an die von dem Kunden genannten E-Mail-Adresse. Wünscht ein Kunde explizit den Versand auf dem Postweg, so werden Gebühren von CHF 2.70 pro Rechnung erhoben. Eine Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung des Kunden gegenüber der Neo One AG ist nicht zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen umgehend nach Erhalt zu kontrollieren und innert der Zahlungsfrist zu beanstanden. Andernfalls gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Die Beanstandung muss schriftlich oder in Textform erfolgen und begründet sein. Neo One AG wird jede Beanstandung sachgerecht prüfen und dem Kunden ihren Entscheid mitteilen oder mit dem Kunden eine Lösung suchen. Der Neo One AG steht das Recht zu, bei Zahlungsverzug die Lieferung oder Dienstleistungserbringung zu verweigern oder einzustellen.

5.0 Eigentumsvorbehalt

Die dem Kunden gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Neo One AG. Neo One AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Produkt im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister des zuständigen Betreibungsamtes eintragen zu lassen. Vor Eigentumsübertragung ist daher jede Weitergabe, Belastung, Verarbeitung oder Umgestaltung des Produktes ohne ausdrückliche Einwilligung von Neo One AG nicht zulässig. Bei nichtkörperlichen Leistungen (z.B. immaterielle Rechte oder digitale Güter) oder Leistungen erfolgt eine Übertragung des Nutzungsrechts unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Leistung.

6.0 Leistungserbringung der Neo One AG

6.1 Lieferung / Liefertermine

Die Lieferung erfolgt nach individueller Absprache mit dem Kunden. Ist eine fristgerechte Lieferung nicht möglich, wird der Kunde von der Neo One AG umgehend nach deren Kenntnisnahme informiert und das neue Lieferdatum wird kommuniziert. Liefertermine und Terminpläne sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich mit dem Kunden als verbindlich vereinbart wurden. Neo One AG ist jederzeit bestrebt, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Mangels anderer Vereinbarung sind Liefertermine jedoch keine Fixtermine und es besteht bei Lieferverzögerungen vorderhand kein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz. Vielmehr ist Neo One AG vom Kunden zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Tagen zur Nacherfüllung anzusetzen. Falls der Kunde im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist die Annahme von Leistungen verweigern will, hat er dies Neo One AG bereits mit der Ansetzung dieser Nachfrist schriftlich mitzuteilen. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, wird als Erfüllungsort der Sitz der Neo One AG vereinbart.

6.2 Lieferung bestellter Produkte

Die Neo One AG erfüllt die Übergabe der bestellten Produkte (Hardware/Gegenstände) an den Kunden durch Übergabe an den vereinbarten Spediteur. Mit dem Versand gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Neo One AG haftet nicht für Fehler des eingesetzten Transportunternehmens. Wird kein Spediteur vereinbart, steht es der Neo One AG frei, einen Spediteur zu wählen. Die vereinbarten Lieferkosten dürfen durch die Wahl des Spediteurs nicht erhöht werden. Allfällige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt schriftlich beim Spediteur zu beanstanden. Ist die Lieferung nicht zustellbar oder verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung, kann Neo One AG den Vertrag nach einer Rüge-Mitteilung per E-Mail an den Kunden und unter Ansetzung einer angemessenen Frist auflösen sowie die Kosten für die Umtriebe in Rechnung stellen. Soweit notwendige Mitwirkungshandlungen des Kunden verspätet erfolgen oder Lieferverzögerungen auf Ereignisse höherer Gewalt oder andere Umstände, welche ausserhalb des Einflussbereichs von Neo One AG liegen, zurückgehen, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Neo One AG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Für bereits erfolgte Teillieferungen gilt die Leistungspflicht von Neo One AG als erfüllt.

6.3 Dienstleistungserbringung

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, erfüllt die Neo One AG ihre Verpflichtung durch Erbringung der vereinbarten Dienstleistung am oder auf dem System des Kunden. Werden keine weiteren Bestimmungen vereinbart, gilt als Erfüllungsort gleichwohl der Sitz der Neo One AG. Die Neo One AG erbringt ihre Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anderes zwischen den Parteien vereinbart, nicht auf Resultatbasis oder Erbringungen eines bestimmten Erfolges. Es handelt sich bei den Leistungen von Neo One AG üblicherweise nicht um einen Werkvertrag, es sei denn, es ist ausdrücklich die Herstellung eines Werkes vereinbart. In jedem Fall ist Neo One AG bei Kündigung durch den Kunden berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen zu verrechnen.

6.4 Hilfspersonen

Neo One AG hat das ausdrückliche Recht, zur Erledigung ihrer vertragsgemässen Pflichten, Hilfspersonen beizuziehen. Neo One AG hat dabei sicherzustellen, dass der Beizug der Hilfsperson unter Einhaltung aller zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und allfälliger Gesamtarbeitsverträge erfolgt. Die Haftung für Hilfspersonen wird auf das gesetzlich Zulässige beschränkt.

6.5 Höhere Gewalt

Wird die Erfüllung oder fristgerechte Erfüllung durch die Neo One AG, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Pandemien, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden und verspätete Lieferung durch den Hersteller unmöglich so ist Neo One AG während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 180 (einhundertachtzig) Tage kann die Neo One AG vom Vertrag zurücktreten. Die Neo One hat dem Kunden bereits geleistetes Entgelt vollumfänglich zurückzuerstatten, soweit dafür keine Leistung von Neo One AG erfolgt ist. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

7.0 Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistung

Machen die Produkte oder Dienstleistungen eine Abnahme erforderlich, erfolgt dies gemäss einem Abnahmeprotokoll. Damit ist die Abnahme der Leistung als vertragsgemäss bewirkt. Eine Abnahme auch ohne Abnahmeprotokoll erfolgt, wenn der Kunde das Produkt oder die Dienstleistung produktiv einsetzt. Die Neo One AG gewährleistet die vereinbarten Dienstleistungen in branchenüblicher Qualität auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt oder die Dienstleistung sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, aber spätestens binnen 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Erhalt, Neo One AG schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel, d.h. Mängel, die bei ordnungsgemässer Untersuchung des Produktes oder Dienstleistung nicht entdeckbar sind, sind Neo One AG sofort, aber spätestens binnen 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Entdeckung Neo One AG schriftlich mitzuteilen. Ohne fristgerechte Mängelrüge gilt das Produkt oder die Dienstleistung als genehmigt. Ein mangelhaftes Produkt oder Dienstleistung darf durch den Kunden nicht benutzt werden oder bedarf der Rücksprache mit Neo One AG. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge, leistet Neo One AG Gewähr. Die Folgen normaler Abnutzung von unsachgemässer Behandlung oder durch Dritteinfluss (z.B. Cybervorfall) gelten nicht als Mangel. Mangelhafte Produkte oder Leistungen werden nach Wahl von Neo One AG entweder nachgebessert oder durch mängelfreie Produkte oder Leistungen ersetzt. Alternativ kann nach Wahl von Neo One AG dem Kunden auch eine dem Minderwert entsprechende Preisreduktion gewährt werden. Die Gewährleistung oder Garantie für mangelhafte Produkte betreffen ausschliesslich die Produkte z.B. Reparatur oder Austausch; Leistungen von Neo One AG für z.B. Neueinrichtung oder Neuinstallation sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Jede weitere Gewährleistung wird im Rahmen des Zulässigen wegbedungen. Dieser Ausschluss gilt auch für alle Ansprüche, die mit den Gewährleistungsansprüchen konkurrieren. Keine Gewährleistung wird von Neo One AG für vom Kunden selbst beschaffte Produkte oder Leistungen bei Drittanbietern übernommen; der Kunde muss sich diesbezüglich direkt an den Drittanbieter wenden. Ebenfalls wird keine Gewährleistung für von Neo One AG beschaffte und an den Kunden ausgelieferte oder eingesetzte Software z.B. von Microsoft übernommen, da der Nutzungs- bzw. Lizenzvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und den Softwareanbieter besteht. Ein Umtausch von bestellten Produkten oder geleisteter (Dienst-)Leistung wird grundsätzlich ausgeschlossen.  Davon unberührt bleiben Leistungsänderungen, die die Parteien einvernehmlich schriftlich vereinbaren können.

8.0 Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Vorkehrungen

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Vorkehrungen, welche zur Erbringung der Leistungen (z.B. Dienstleistung oder Produktlieferung) durch die Neo One AG erforderlich sind, umgehend vorzunehmen. Der Kunde hat die Vorkehrungen am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit und im vereinbarten Mass vorzunehmen. Je nach Umständen gehört dazu auch das Erbringen geeigneter Informationen und Unterlagen für die Neo One AG, die Neo One AG für die Leistungserbringung benötigt.

8.2 Aufbewahrungspflicht

Dem Kunden obliegt die Einhaltung und Erfüllung der für ihn geltenden Aufbewahrungspflichten. Von Neo One AG zur Verfügung gestellten Datensicherungssysteme sind nicht der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht gleichgestellt.

8.3 Mitwirkungspflichten

Der Kunde hat zur ordnungsgemässen Leistungserbringung durch Neo One AG eine Mitwirkungspflicht und hat die Mitwirkung in angemessenem Umfang und Qualität zu erbringen. Der Kunde kann für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Dritte beauftragen, bleibt aber gegenüber Neo One AG für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht wie eigene Leistung verantwortlich. Dies schliesst auch ein, dass der Kunde erforderliche Rechte und Genehmigungen von Dritten einholt, notwendige Zugänge zu seinen Räumlichkeiten und Infrastruktur gewährt und Mitarbeitende durch den Kunden ausreichend informiert.

8.4 Einhaltung von Gesetzen und Rechtsvorschriften

Der Kunde ist verpflichtet, von Neo One AG betriebene und vom Kunden genutzte Infrastruktur der Neo One AG nicht für rechtswidrige, strafbare, gegen das Recht oder behördliche Anordnungen verstossende Handlungen zu nutzen. Neo One AG behält sich vor, bei Missbrauch der Neo One AG Infrastruktur die Nutzung der Produkte oder Leistungen unverzüglich einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

8.5 Verträge mit Drittparteien

Werden im Namen und Auftrag des Kunden durch die Neo One AG Verträge mit Drittparteien abgeschlossen, ist der Kunde Vertragspartner und Verantwortlicher dieser Verträge.

8.6 Weitere Pflichten

Der Kunde ist weiter verpflichtet,

  • einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und Stellvertreter mitzuteilen;
  • alle an der ICT System- und Netzwerkinfrastruktur (Hardware, Software, Netzwerk, Cloud-Infrastrukturen) in eigener Regie vorgenommenen Änderungen zu dokumentieren und umgehend Neo One AG zu melden;
  • die gesamten vorhandenen ICT und Softwaredokumentationen (inklusive Applikationen, Media, Dokumentationen und Lizenzen), auch von Drittanbietern, verfügbar und leicht zugänglich zu halten und auf Anforderung an Neo One AG zugänglich zu machen;
  • regelmässige Sicherung der Daten und Systeme gemäss dem Stand der Technik oder den Instruktionen der Neo One AG sicherzustellen

9.0 Abwerbe- und Anstellungsverbot

Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Neo One AG dessen Mitarbeitende oder sonstige Hilfspersonen weder auf eigene noch auf Rechnung eines Dritten abwerben, einstellen, ein Angebot auf eine Anstellung oder (freiberufliche) Tätigkeit unterbreiten. Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Kunden untersagt, Mitarbeitende oder sonstige Hilfspersonen der Neo One AG in irgendeiner Weise direkt oder indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen. Dieses Verbot gilt bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und ist auf das Tätigkeitsgebiet des entsprechenden Mitarbeiters oder Hilfsperson beschränkt.

10.0 Haftung

Neo One AG haftet nur für grobfährlässige oder absichtliche Herbeiführung eines direkten oder indirekten Schadens. Ansonsten ist die Haftung im Rahmen des Zulässigen wegbedungen. Insbesondere ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, für Fälle höherer Gewalt, Streiks, Pandemien und für technische Störungen, die in den Verantwortungsbereich anderer Unternehmen, des Auftraggebers und/oder Netzbetreiber oder Dritten fallen sowie für Hilfspersonen im Rahmen des Zulässigen ausgeschlossen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten sowohl für vertragliche, ausservertragliche sowie quasivertragliche Ansprüche. Die Haftung von Neo One AG ist auf den Verkaufspreis des Produktes bzw. der Dienstleistung, höchstens aber auf den Vertragswert eines Jahres beschränkt. Der Auftraggeber kann auch eine Gutschrift in entsprechender Höhe für die Erbringung von weiteren Dienstleistungen wählen. Neo One AG haftet nicht für den Verlust für die von dem Kunden abgespeicherten Daten und installierten Programmen, die in der Sphäre des Kunden bearbeitet werden. Der Kunde trägt jederzeit die selbständige Verantwortung seiner ICT-Infrastruktur und seiner Sicherheitssysteme. Neo One AG übernimmt keine Haftung für Störungen oder Ausfälle der ICT-Infrastruktur des Kunden, wenn diese z.B. (i) in Drittanbietersysteme eingebunden sind, (ii) Leistungsbestandteile von Dritten bereitgestellt werden oder (iii) Störungen oder Ausfälle durch den Kunden, seinen Mitarbeitenden oder Hilfspersonen verursacht wurden. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung übernommen für die in der Sphäre des Kunden liegenden Viren- oder anderen Malwarebefall, durch DDos-Attacke verursachte Überlastung oder Nicht-Erreichbarkeit, Manipulationen, Kriminelle Aktivitäten oder Störung der Internetverbindung. Eine Haftung für den Betrieb der ICT-Infrastruktur des Kunden wird nur insoweit übernommen, wie dies zwischen den Kunden und Neo One AG vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Im Falle von Mängeln an Waren oder Leistungen leistet Neo One AG Gewähr nach Massgabe von Ziffer 7. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden der Neo One AG umgehend zu melden. Jegliche Haftung für Hilfspersonen sowie anderen Drittanbietern, die nicht von der Neo One AG beauftragt wurden, wird vollumfänglich ausgeschlossen. Neo One AG bietet keine Gewähr dafür, dass die Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen zu jeder Zeit hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten verfügbar bleiben. Ein Unterbruch der Zugänglichkeit der Dienstleistungen für den Kunden führt nicht zu Schadenersatzansprüchen. Ansprüche des Kunden an die Neo One AG sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit geltend zu machen; ansonsten gelten sie als verwirkt. Jede Partei haftet nur für die in diesem Vertrag übernommenen Pflichten; eine solidarische Haftung oder andere Form der Mithaftung oder Garantenstellung für die Verpflichtung der anderen Partei wird ausgeschlossen.

11.0 Immaterialgüterrechte

Weder diese AGB noch dazugehörige Individualvereinbarungen haben die Übertragung etwelcher Immaterialgüterrechte zum Inhalt, es sei denn diese werden explizit übertragen. Jegliche Weiterverwendung, Veröffentlichung und das Zugänglichmachen von Informationen, Bildern, Texten, Konzepten, Arbeitsergebnissen, Dokumentationen, Berichte, Audits oder sonstigen Unterlagen und Daten, welche der Kunde im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von Neo One AG erhält, ist untersagt, es sei denn, es werde von Neo One AG explizit genehmigt. Dies betrifft auch die Verwendung in sog. General-Purpose-Large-Language-Modellen oder zum Training von Large-Language-Modellen oder KI-Systemen. Verwendet der Kunde im Zusammenhang mit Neo One AG Inhalte, Texte oder bildliches Material an welchem Dritte ein Schutzrecht haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. An Texten, Inhalten, Bildern und Werken, auch auf der Internetseite von Neo One AG, steht, soweit diese einen urheberrechtlichen Schutz haben können, das Urheberrecht allein Neo One AG zu.

12.0 Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, wie auch ihre Mitarbeitenden und evtl. beigezogene Hilfspersonen gegenseitig über sämtliche nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Vertragspartners beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Auftrages zugänglich werden, Stillschweigen zu bewahren, sofern und soweit nicht Offenlegung durch eine Partei erforderlich ist, um einer Rechtspflicht nachzukommen, einen Rechtsanspruch zu wahren oder durchzusetzen. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Auftrages aufrecht. Sämtliche Inhalte, Texte, Preise, Konzepte und Informationen in diesem Dokument oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung für den Kunden sind nur für den direkt adressierten Kunden/Interessenten bestimmt. Sämtliche Angaben dürfen keinesfalls ohne vorheriges Einverständnis der Neo One AG an Dritte weitergeleitet, gezeigt oder übergeben werden. Die Inhalte, Konzepte, Vorgehensweisen und Kausalitäten basieren auf dem Fachwissen der Neo One AG. Entsprechend dürfen zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Inhalte, Details oder Darstellungen weitergegeben, kopiert oder anderweitig verwertet werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche vertrauliche Informationen der Neo One AG unaufgefordert und sofort zurückzugeben oder in Absprache mit Neo One AG zu vernichten.

13.0 Änderungen

Die AGB können von Zeit zu Zeit Anpassungen erfahren. Die aktuelle Fassung finden Sie auf unserer Webseite https://www.neo-one.ch/agb/. Neo One AG empfiehlt deshalb, diese Bestimmungen bei jedem Besuch der Webseite und bei jeder Auftragserteilung aufmerksam durchzulesen. Änderungen dieser AGB in laufenden Geschäftsbeziehungen wird Neo One AG dem Kunden rechtzeitig vorher mitteilen. Die Änderungen gelten ohne Widerspruch des Kunden innerhalb von 2 Wochen als zum neuen Geltungszeitpunkt als genehmigt. Im Falle eines Widerspruches können beide Parteien den Vertrag zum nächsten Kündigungszeitpunkt kündigen oder werden eine einvernehmliche Lösung finden. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ersetzen die allfällig ältere oder frühere Version der AGB, so ersetzt auch diese Version die frühere Version. Für die Kunden gilt grundsätzlich die Version der AGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft ist. Es sei denn, der Kunde habe einer neueren Version der AGB nicht widersprochen.

14.0 Salvatorische Klausel und Anwendbares Recht

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken. Diese AGB unterstehen materiellem schweizerischem Recht, unter weitestgehenden Ausschluss von internationalen Konventionen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird explizit ausgeschlossen.

15.0 Fragen zu unseren AGB

Bei allfälligen Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an hello@neo-one.ch.



Version 3.0/1.1.2026